Satzung
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Forum Typografie e.V.“
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen unter der Nr. VR 3045 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein will Schrift und Typografie als Teile der deutschen Kultur ins Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit bringen, die Bedeutung und den Nutzen der Typografie für die Kommunikation deutlich machen und deren Qualität fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die Unterstützung von Forschungsvorhaben, Wettbewerben und Ausstellungen, die Unterhaltung von Seminaren zur Aus- und Weiterbildung und durch die Veröffentlichungen sowohl in der Fachpresse als auch in allen übrigen Medien.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer auf dem Gebiete der Typografie tätig ist. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Jedes Mitglied kann seinem Personennamen die Zusätze „Forum Typografie“ oder „Mitglied im Forum Typografie“ anhängen.
§5 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§6 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereines berechtigt.
§9 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit einem gesonderten Passwort anmelden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§10 Einberufung von Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluß von Mitgliedern und für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereines eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden, wie auch eine geheime, nur mit Stimmzetteln versehene Wahl beschlossen werden kann.
§12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Krumbach, Bad Saulgau, 9.7.2022